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§ 71 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 71 GBO – Zulässigkeit

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.