§ 71 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Beschwerde
§ 71 GBO – Zulässigkeit
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.