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§ 71 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schulpersonal

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 BbgSchulG – Aufgaben der Schulleiterin oder das Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

  1. 1.
    trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. 2.
    sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 5 wahr,
  3. 3.
    entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden und über die Erfüllung von außerunterrichtlichen Tätigkeiten,
  4. 4.
    nimmt das Hausrecht wahr und
  5. 5.
    vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt und hat auf die Weiterentwicklung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken. Sie oder er ist verpflichtet, in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulbehörden oder Beschlüsse der schulischen Gremien einzugreifen. Dies gilt ebenfalls, wenn den Anforderungen an die Qualität von Unterricht und Erziehung nicht entsprochen wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten oder des Arbeitgebers der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Studierenden sowie der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schulleitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet das staatliche Schulamt.

(6) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.