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§ 71 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 AufenthV – Übermittlungspflicht

(1) 1Die

  1. 1.

    Meldebehörden,

  2. 2.

    Passbehörden,

  3. 3.

    Ausweisbehörden,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeitsbehörden,

  5. 5.

    Justizbehörden,

  6. 6.

    Bundesagentur für Arbeit und

  7. 7.

    Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Geburtsname,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Tag, Ort und Staat der Geburt,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    Anschrift,

  8. 8.

    zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

Zu § 71: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), V vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3074) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131).