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§ 70d FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen → IV. Unterbringungssachen

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 70d FGG

(1) 1Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Äußerung

  1. 1.
    dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
  2. 1a.
    dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
  3. 2.
    jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
  4. 3.
    dem Betreuer des Betroffenen,
  5. 4.
    einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens,
  6. 5.
    dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und
  7. 6.
    der zuständigen Behörde.

2Das Landesrecht kann vorsehen, dass weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.

(2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).