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§ 70b KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 6 – Wirtschaftliche Betätigung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 70b KV M-V – Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

(1) Für das Kommunalunternehmen gilt § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 und 8 mit der Maßgabe, dass diese Informations- und Prüfungsrechte in der Unternehmenssatzung zu verankern sind. Die Vorschriften über die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die überörtliche Prüfung gelten die Vorschriften des Abschnitts II des Kommunalprüfungsgesetzes. Das Kommunalunternehmen unterliegt der Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften des Abschnitts III des Kommunalprüfungsgesetzes.

(3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 2, § 43 Absatz 1, der §§ 44, 45, 49, 52 bis 57 und 62 sind auf das Kommunalunternehmen entsprechend anzuwenden.

(4) Das Kommunalunternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.