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§ 70a KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 6 – Wirtschaftliche Betätigung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 70a KV M-V – Organe des Kommunalunternehmens, Personal

(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kommunalunternehmens. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, der Gemeinde die ihm im Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Er entscheidet außerdem über

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3,

  2. 2.

    die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

  3. 3.

    die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

  4. 4.

    die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,

  5. 5.

    den Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers,

  6. 6.

    die Ergebnisverwendung.

Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1, 4 und 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Im Übrigen gilt § 71 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrates nicht.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Der Bürgermeister nimmt die Tätigkeit des Vorsitzenden Mitglieds im Hauptamt wahr. Mit Zustimmung des Bürgermeisters kann die Gemeindevertretung eine andere Person zum Vorsitzenden Mitglied bestellen. Das Vorsitzende Mitglied nach Satz 3 2. Halbsatz und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Gemeinde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein;

  1. 1.

    hauptberufliche Bedienstete des Kommunalunternehmens,

  2. 2.

    leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

  3. 3.

    Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. Für die Mitglieder im Verwaltungsrat gelten die §§ 24, 26 und 27 entsprechend.

(5) Dem Kommunalunternehmen kann durch Satzung Dienstherrnfähigkeit verliehen werden, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt.

(6) § 71 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.