Gesetze

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§ 70 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 70 WG – Mitbenutzen von Anlagen (zu § 94 WHG)

§ 94 WHG gilt auch für sonstige Wasserbenutzungsanlagen.