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§ 70 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

8. Abschnitt – Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 GOLT – Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen

(1) Der Landtag pflegt im Rahmen seiner Aufgabenstellung die Zusammenarbeit mit den übrigen Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag. Mit Zustimmung des Präsidenten können die Fachausschüsse gemeinsame Sitzungen mit den Fachausschüssen anderer Parlamente durchführen.

(2) Der Landtag pflegt grenzüberschreitende Beziehungen zu Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen, insbesondere der benachbarten Länder und Regionen.

(3) Über die Ergebnisse der Zusammenarbeit soll der Präsident die zuständigen Ausschüsse unterrichten. Unterrichtungen überweist der Präsident an die zuständigen Ausschüsse. Über die Verteilung der Vorlagen entscheidet der Präsident. Der Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.