Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche → Erster Abschnitt – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 ThürWG – Ausbaupflicht (1)

(1) Die Wasserbehörde kann den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau eines Gewässers verpflichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen.

(2) Der § 71 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).