§ 70 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 ThürLHO – Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnungen der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder der von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf digitalem Wege erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.