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§ 70 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 70 ThürDG – Entscheidungen des Gerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme, Beschluss, Urteil

(1) Das zuständige Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Dienstherrn durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das zuständige Gericht den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Satz 2 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Beschluss nach Satz 1 sowie der rechtskräftige Beschluss nach Satz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(2) Wird das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das zuständige Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Das zuständige Gericht kann in dem Urteil das angefochtene Urteil aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis oder die Rechte als Ruhestandsbeamter nicht mehr bestehen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann, falls dem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage zugrunde liegt, Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt und, falls dem Disziplinarverfahren eine Klage des Beamten zugrunde liegt, die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden; die Bestimmungen des dritten Abschnitts finden entsprechende Anwendung.

(3) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.