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§ 70 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 70 ThürBG – Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

(1) Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 und Urlaub aus familiären Gründen nach § 68 Abs. 1 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Unberücksichtigt bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit. Beurlaubungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen über einen Zeitraum von 15 Jahren hinaus nur bei überwiegenden dienstlichen Interessen im Einvernehmen mit der für das Beamtenrecht zuständigen obersten Landesbehörde bewilligt werden.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 62 Abs. 1 und § 68 Abs. 1.