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§ 70 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Neunter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 70 SchulG LSA – Sachkosten

(1) Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die in § 69 nicht genannten Personalkosten, einschließlich der Kosten für das Personal an Schülerwohnheimen, zählen.

(2) Wird eine Schule der Sekundarstufe I oder II von auswärtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 66 Abs. 2 und 4 besucht, so ist der Schulträger berechtigt, von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag zu verlangen. Der Beitrag kann auch die Kosten für die Unterbringung in einem vom Schulträger bereitgestellten Schülerwohnheim enthalten. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei es für die Schulformen, die Schulzweige, die Schuljahrgänge und erforderlichenfalls auch für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festsetzen kann. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Land erstattet den Trägern von Berufsschulen für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land die Beschulungskosten in Höhe der Beiträge gemäß der Verordnung nach Absatz 2 Satz 3. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

(4) Ist eine Gemeinde als Standort einer Grundschule mit einem Schulbezirk aus mehreren Gemeinden ausgewiesen, so wird dieser Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen. Die beteiligten Gemeinden sind verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, in der auch eine Kostenregelung enthalten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulbehörde.

(5) Schulträger können in Vereinbarungen nach § 66 Abs. 2 auch festlegen, gegenseitig auf Beiträge gemäß Absatz 2 zu verzichten.