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§ 70 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Besondere Vertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 70 SächsPersVG – Staatsbetrieb Sachsenforst

§ 29 Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Beschäftigten verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen.