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§ 70 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 70 SAIG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Die auf der Grundlage des Saarländischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Architektengesetzes behalten ihre Gültigkeit. Für das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architektengesetzes durch Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausüben, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist, gilt dies jedoch nur für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(1a) Die auf der Grundlage der §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) erfolgten Eintragungen behalten ihre Gültigkeit.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes der Architektenkammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelten als von dem Vorstand der Architektenkammer bestellt; ihre Amtszeit endet nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.

(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen der Architektenkammer, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzupassen.

(4) Die Ausbildung in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besteht oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand oder eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, wird als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.

(5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architektenliste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 beantragen, gilt § 3 Abs. 3 Nr. 3 nicht. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die antragstellende Person den Erwerb einer Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch im Eintragungsverfahren abzulegende Leistungsproben nachweist.

(6) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure werden nach diesem Gesetz abgeschlossen. Im Übrigen werden beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Eintragungsverfahren und berufsgerichtliche Verfahren nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die Betroffenen günstiger.

(7) Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und der Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen gelten als Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer fort. Eine Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausübt und diese Kapitalgesellschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen wird.

(8) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaften in der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes bestehen als Mitgliedschaften in der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragenen Personen, die ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland haben, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes. Satz 3 gilt nicht für Personen, die in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragen und Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes sind.

(9) Der Vorstand, der Präsident und die Mitglieder der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt oder bestellt worden sind, bleiben als Vorstand, Präsident und Ausschussmitglied nach diesem Gesetz bis zu einer Neuwahl, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt. Abweichend von Satz 1 bleiben die Mitglieder des Eintragungsausschusses bis zur Beendigung ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt; sie gelten als von dem Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(10) Die Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(11) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.

(12) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 4 genannte Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste oder die Liste der Stadtplanerinnen und -planer einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 30 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bisher die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" geführt haben, dürfen diese Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung weiterführen.

(13) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind, entscheidet über Eintragungen in diese Liste und über die Löschung der Eintragung der Eintragungsausschuss in der Besetzung nach § 40 Abs. 4.

(14) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 40 Absatz 5 Nummer 3 in der Besetzung nach § 40 Absatz 5 Nummer 1.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).