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§ 70 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 RiG – Besondere Verfahrensvorschriften

(1) § 52 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zum Betreuer eines Staatsanwalts in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden kann.

(2) § 55 gilt entsprechend.