Personenstandsgesetz (PStG)
Kapitel 10 – Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
§ 70 PStG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,
- 2.
als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,
- 3.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,
- 4.
als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder
- 5.
als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Zu § 70: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3458) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).