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§ 70 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 70 NKomVG – Auflösung der Vertretung

(1) 1Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufgelöst. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann die Vertretung auflösen, wenn diese dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Kommune auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) 1Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei einem von der Vertretung nach § 82 eingeleiteten Abwahlverfahren von den Bürgerinnen und Bürgern nicht abgewählt, so kann sich die Vertretung selbst auflösen. 2Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

(4) 1Die Wahlperiode der neu gewählten Abgeordneten beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 47). 2Findet die Neuwahl innerhalb von zwei Jahren vor dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ablauf der nächsten allgemeinen Wahlperiode.