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§ 70 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Viertes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 70 NJG – Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen sind von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aufzustellen.

(2) Unter den als ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorgeschlagenen Personen sollen sich in angemessener Anzahl Pächterinnen und Pächter befinden.

(3) Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses (§ 41 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen) sind für ihren Bezirk nicht als ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Amtsgericht vorzuschlagen.

(4) 1Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, soll nicht zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Amtsgericht vorgeschlagen werden. 2Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen ist, soll nicht zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Amtsgericht oder Oberlandesgericht vorgeschlagen werden.

(5) Für jede zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagene Person sind anzugeben

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Wohnort,

  3. 3.

    Lebensalter,

  4. 4.

    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land sie oder er als selbstwirtschaftende Eigentümerin oder als selbstwirtschaftender Eigentümer oder als Verpächterin oder Verpächter oder als Pächterin oder Pächter jetzt innehat oder zuletzt innegehabt hat, und

  5. 5.

    frühere Vorschläge und Berufungen zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen unter Angabe des Gerichts.