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§ 70 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Studentenwerke

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 70 NHG – Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. 2Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. 3Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. 4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.

(3) 1Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    einem Sockelbetrag von 300.000 Euro für jedes Studentenwerk,

  2. 2.

    dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und

  3. 3.

    dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.

3Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen.

(4) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.