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§ 70 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 70 MBG Schl.-H. – Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltage im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, es sei denn, dass sie unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes zugewiesen sind. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.