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§ 70 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 LWahlG – Eintragungsscheine

(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antrag von der Gemeindeverwaltung, bei der er sich in die Eintragungsliste hätte eintragen können, einen Eintragungsschein. Die Eintragung wird in diesem Falle dadurch bewirkt, dass der Stimmberechtigte auf dem Eintragungsschein seine Unterstützung des Volksbegehrens erklärt und den Eintragungsschein so rechtzeitig der zuständigen Gemeindeverwaltung übersendet, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bis 18 Uhr eingeht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Eintragungsschein hat der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten abgegeben worden ist. Die Gemeindeverwaltung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.