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§ 70 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 LWO – Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefen gehören.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlscheinanträge, Wahlscheine sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen mit Ausnahme der Niederschriften über Sitzungen der Wahlausschüsse ohne Anlagen können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.