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§ 70 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Ersatzpersonen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 LWO – Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes oder Verlustes der Wählbarkeit eines Wahlkreisbewerbers und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, seines Ersatzbewerbers, oder infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Sterben der Wahlkreisbewerber und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber vor der Wahl oder verlieren sie ihre Wählbarkeit, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer bestimmten Frist schriftlich einen anderen Wahlkreisbewerber und einen etwaigen Ersatzbewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 37 LWahlG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 34 Abs. 3 LWahlG bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,

in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahlräumen und

vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes oder Verlustes der Wählbarkeit eines Wahlkreisbewerbers und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, des für ihn benannten Ersatzbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingegangen sind, werden von dieser gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeindeverwaltungen des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.