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§ 70 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 70 LKWG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 2 oder 3 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 28 Absatz 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1

    1. a)

      die Landeswahlleitung, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Tätigkeit in einem Wahlorgan des Landes bezieht,

    2. b)

      die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Tätigkeit in einem Wahlorgan der kreisfreien Stadt bezieht,

    3. c)

      die Kreiswahlleitung in allen anderen Fällen,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleitung.