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§ 70 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → Unterabschnitt 5 – Zuschläge

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 70 LBesG NRW – Zuschlag bei Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 8 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag.

(2) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 80 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) unter Berücksichtigung des § 9 zustehen würde, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der auslaufenden Landesbesoldungsordnung C, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.

(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

(5) Wenn eine Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren.