Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 70 LBG LSA – Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Die Beamtin oder der Beamte hat die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten unverzüglich von ihrer oder seiner Verhinderung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Dauert eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, hat die Beamtin oder der Beamte unaufgefordert eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen, die oder der von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmt wird. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes ihren oder seinen Anspruch auf Besoldung, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(3) Können Beamtinnen und Beamte nach lang andauernder Krankheit durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes (Wiedereingliederung) voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, so kann die regelmäßig zuleistende Arbeitszeit nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Einverständnis der Beamtin oder des Beamten abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 widerruflich und befristet abgesenkt werden (Wiedereingliederungsplan). Soweit der Wiedereingliederungsplan dies erfordert, kann der Beamtin oder dem Beamten während einer Wiedereingliederung auch eine gegenüber dem innegehabten Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Während einer Wiedereingliederung erbrachte Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind in dienstlichen Beurteilungen unberücksichtigt zu lassen. § 6 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.