Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 70 BerlHG – Fachbereichsrat

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher oder Sprecherin des Fachbereichs.

(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    zwei Studierende,

  4. 4.

    zwei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung.

(3) Dem Fachbereichsrat an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gehören neun Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,

  3. 3.

    zwei Studierende,

  4. 4.

    ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für Technik, Service und Verwaltung.

(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Präsidiums einschließlich des Kanzlers oder der Kanzlerin, auch soweit von der Möglichkeit des § 52 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde,

  2. 2.

    der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studierendenschaft,

  4. 4.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.

§ 59 Absatz 10 bleibt unberührt.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Absatz 3 haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, bei Habilitationen und Habilitationsordnungen sowie bei Entscheidungen über Promotionsordnungen alle dem Fachbereich angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Fachbereichsrat. § 47 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt Durchführung und Verfahren.

(6) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu hören.

(7) Die Fachbereiche können Ferienausschüsse zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.