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§ 70 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 70 HSchG – Aufnahme in die Schule

(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt oder die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten einer Aufnahme entgegen stehen.

(3) Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  1. 1.

    die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder

  2. 2.

    die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder

  3. 3.

    bei denen besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder

  4. 4.

    deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.

§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt. Es sind insbesondere

  1. 1.

    die Kriterien und das Verfahren zu bestimmen, nach denen die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit ihm die Aufnahmekapazität einer Schule festlegt; dabei sind insbesondere die im Schulentwicklungsplan vorgegebene Größe der Schule, die räumlichen Verhältnisse, die gleichmäßige Auslastung der Schulen und der gleichmäßige Einsatz der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu berücksichtigen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten,

  2. 2.

    das Auswahlverfahren zu regeln, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt oder mit den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nicht vereinbar ist,

  3. 3.

    für die Aufnahme und schulische Eingliederung ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie der Kinder von Aussiedlerinnen und Aussiedlern besondere Regelungen, vorrangig über den Nachweis hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, zu erlassen; dabei kann auch die Pflicht zum Besuch eines schulischen Sprachkurses festgelegt werden,

  4. 4.

    die Aufnahme davon abhängig zu machen, dass ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter nicht überschritten wird und bei beruflichen Schulen nach dem Ergebnis einer Untersuchung die körperliche Eignung für den Beruf gegeben ist, für den ausgebildet wird.