Gesetze

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§ 70 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 70 HSG – Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium legt den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest.

(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Befreiung soll nach frühestens sieben gelesenen Semestern erteilt werden. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einer Satzung.