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§ 70 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HBauO – Beginn und Fertigstellung des Vorhabens (1)

(1) Vor Zugang der Genehmigung darf mit einem Vorhaben nicht begonnen werden.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über genehmigungsbedürftige Bau- oder Abbruchvorhaben spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn zu unterrichten.

(3) Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind der Bauaufsichtsbehörde der Beginn der Ausführung und die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer der Hauptgewerke mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Der Bauaufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu bestätigen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über das Bau- oder Abbruchvorhaben nach Absatz 2 unterrichtet sind.

(4) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein. Die Bauaufsichtbehörde kann darüber von der Bauherrin oder dem Bauherrn den Nachweis einer sachkundigen Person verlangen.

(5) Genehmigungen und Vorlagen müssen an der Baustelle vom Beginn der Ausführung an bereitgehalten werden.

(6) Über die endgültige Fertigstellung des genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist die Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb zweier Wochen zu benachrichtigen. § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 1 bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).