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§ 70 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

IV. – Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 FeV – Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (1)

(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs. 10 anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zu Grunde liegt,

  2. 2.

    die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,

  3. 3.

    die Kursleiter

    1. a)

      den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,

    2. b)

      eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,

    3. c)

      Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und

    4. d)

      eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,

    nachweisen,

  4. 4.

    die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und

  5. 5.

    ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.

(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.

(3) § 37 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).