Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 BremWG – Notdeiche

(1) Besteht die Gefahr, dass die Hochwasserschutzanlage einer Sturmflut, einem Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers oder einem Hochwasser nicht mehr standhalten wird, so hat der Erhaltungspflichtige auf Anordnung der oberen Wasserbehörde einen Notdeich anzulegen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zu treffen und so lange zu erhalten, bis die gefährdete Hochwasserschutzanlage wieder instand gesetzt ist. Zu den Kosten kann das Land dem Erhaltungspflichtigen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren.

(2) Wird der Notdeich nach Instandsetzung der Hochwasserschutzanlage nicht selbst als Hochwasserschutzanlage gewidmet, so können die Eigentümer, auf deren Grundstücken der Notdeich errichtet und aus deren Grundstücken der Deichboden entnommen worden ist, die Wiederherstellung des alten Zustandes innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Frist vom Erhaltungspflichtigen verlangen.

(3) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Notdeich errichtet wurde, können für die Nutzungsbeschränkung von dem Erhaltungspflichtigen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Die Eigentümer der Grundstücke, aus denen Deichboden für Maßnahmen nach Absatz 1 entnommen worden ist, können von dem Erhaltungspflichtigen für die Nutzungsbeschränkung bis zur Wiederherstellung des alten Zustandes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.