§ 70 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
§ 70 BremLWO – Wahlbenachrichtigung
(1) Die Wahlbenachrichtigungen erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 21 und sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Letzteres gilt nicht für Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind.
(2) (weggefallen)
(3) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche und für Unionsbürger optisch unterschiedlich gestaltet sein.