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§ 70 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 70 BremLBO 2009 – Beteiligung der Nachbarn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 6 zu beteiligen. 2Ein Erbbauberechtigter tritt als Nachbar an die Stelle des Eigentümers.

(2) 1Vor Erteilung von Abweichungen oder Befreiungen, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn von dem Vorhaben benachrichtigen. 2Entsprechend kann verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden. 3Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. 4Die schriftlich benachrichtigten Nachbarn werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Kosten des Bauherrn die Benachrichtigung der Nachbarn durch ein öffentliches Auslegungsverfahren ersetzen, wenn sonst eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über den Bauantrag zu erwarten wäre.

(4) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.

(5) 1Die Nachbarn sind berechtigt, die eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen, soweit das Vorhaben nachbarliche Belange berühren kann. 2Wird den Einwendungen der Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihnen eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen. 3§§ 13, 28, 39 und § 41 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.