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§ 70 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schulpersonal

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 BbgSchulG – Aufgaben der Schulleitung

(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

  1. 1.
    setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
  2. 2.
    nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
  3. 3.
    berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
  4. 4.
    fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
  5. 5.
    sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
  6. 6.
    arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.