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§ 70 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 BHO – Zahlungen

1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Zu § 70: Neugefasst durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3251).