§ 70 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe
§ 70 BEG – Darlehn bei Verdrängung aus mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten
(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehn zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehn darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.