Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 BEG – Darlehn bei Verdrängung aus mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten

(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehn zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.

(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehn darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.