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§ 6f LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 6f LBesG – Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage nach Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -) für dem Polizeivollzugsdienst angehörige Beamte weggefallen ist, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2010, bei Angehörigen des höheren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 2011, in den Ruhestand treten oder versetzt werden sowie für Empfänger von Dienstbezügen der Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950, die am 1. Januar 1999 einem Amt einer Besoldungsgruppe bis A 9 angehörten und bis zum 31. Dezember 2012 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt worden ist. Im Übrigen bleibt § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung unberührt.