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§ 6b KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Erster Unterabschnitt – Wahlvorbereitung, Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 6b KomWG – Unterstützungsunterschriften

(1) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei

  1. 1.

    bis zu 2 000 Einwohnern von 20,

  2. 2.

    bis zu 5 000 Einwohnern von 40,

  3. 3.

    bis zu 10 000 Einwohnern von 60,

  4. 4.

    bis zu 20 000 Einwohnern von 80,

  5. 5.

    bis zu 50 000 Einwohnern von 100,

  6. 6.

    bis zu 100 000 Einwohnern von 160,

  7. 7.

    bis zu 300 000 Einwohnern von 200 und

  8. 8.

    mehr als 300 000 Einwohnern von 240

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten. Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen.

(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften pro Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis in der Weise ermittelt, dass die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

  1. 1.

    im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

  2. 2.

    seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,

bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

(4) Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.