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§ 6b KWKG 2002
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KWKG 2002
Gliederungs-Nr.: 754-18
Normtyp: Gesetz

§ 6b KWKG 2002 – Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498).

(1) Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

  1. 1.

    die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

  2. 2.

    eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

  3. 3.

    bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1,

  4. 4.

    bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs.

(3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.