Gesetze

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§ 6b HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 6b HmbIngG – Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung findet § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.