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§ 6a VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Volksinitiative

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a VAbstG – Online-Eintragung

Die Vertrauenspersonen können es ermöglichen, die Unterschrift durch eine elektronische Zeichnung zu ersetzen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung des Beteiligungsrechtes i. S. § 1 Satz 1 ist zulässig.