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§ 6a RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 6a RundfG M-V – Rücknahme und Widerruf

(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 6 Abs. 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn

  1. 1.

    nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 6 Abs. 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Landesanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

  2. 2.

    das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.

Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

(3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss der endgültigen Frequenzkoordinierung gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 nicht genutzt wird. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

(4) Für Rücknahme oder Widerruf der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien gelten außerdem § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die Zuweisung ist auch mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Konzept des Angebots rundfunkähnlicher Telemedien wesentlich verändert wird.

(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(6) Bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zuweisung ist die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren.