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§ 6a LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 6a LVSG – Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf

  1. 1.

    Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihm Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) und

  2. 2.

    eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckt arbeitende Bedienstete)

zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 5a Absatz 2 und 3 einsetzen.

(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. 1.

    nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,

  2. 2.

    von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,

  3. 3.

    an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,

  4. 4.

    Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder

  5. 5.

    im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 12, 213 StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

(3) Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. 1.

    nicht in Individualrechte eingreift,

  2. 2.

    von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und

  3. 3.

    nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.