Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6a LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Betreten des Waldes

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 6a LFoG – Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen im Wald weder fortgeworfen noch außerhalb dafür vorgesehener Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

(2) Die Verwertung von Abfällen im Wald ist der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Verwertung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Verwertung eine Gefahr für den Wald und die seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

(3) Abfälle im Wald werden auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben; dies gilt nicht für Wald im Sinne der §§ 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes. Auf Verlangen des einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgers sind die Abfälle getrennt zu übergeben. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land über, soweit der Forstbehörde Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung entstanden sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise entstehen.