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§ 6a KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
Bundesrecht

Erster Teil – Steuerpflicht

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 6a KStG – Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen (1)

(1) Red. Anm.:

§ 6a KStG eingefügt durch Artikel 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 1 KStG 2002 in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015

Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834).