§ 6a KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Erster Unterabschnitt – Finanzausgleichsmasse
§ 6a KFAG – Sondermasse Flüchtlingskosten
Gemeinden oder Gemeindeverbände oder beide kommunale Ebenen erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.