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§ 6a IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 6a IngG LSA – Europäischer Berufsausweis

(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Ingenieure ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Ingenieure richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 2 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.