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§ 6a HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 12.12.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 6a HRHG – Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung

1Der Präsident kann mit seinem Einverständnis von der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. 2Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. 3Er wird vom Vizepräsidenten vertreten. 4Das Nähere bestimmen die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten zu erlassenden Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.